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ordnungen:nutzungsordnung

Nutzungsordnung des Chemnitzer StudentenNetz

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Revision vom 1. April 2009

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Nutzung des Informationstechnologiesystems (IT-System) des Chemnitzer StudentenNetzes (CSN) bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssytemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung. Die Benutzungsordnung (BO) des Universitätsrechenzentrums der TU Chemnitz (URZ) ist Bestandteil dieser Ordnung.

§ 2 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1) Der Anschluß an das CSN erfolgt in der Regel mit Abschluß des Mietvertrages mit dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau (StuWe). Bei Alt-Mietverträgen erfolgt der Anschluß auf Antrag. Mit Abschluß des Mietvertrages bzw. der Antragstellung stimmt der Nutzer der geltenden Nutzungsordnung des CSN zu. Er erkennt die besondere Natur der Dienste des CSN als freiwillig, unentgeltlich und gefälligkeitshalber erbrachte Arbeitsleistungen aktiv tätiger Mitglieder an.

(2) Antragsberechtigt sind alle Studierenden, Gast-Studenten und -Dozenten, Doktoranden und Mitarbeiter der TU Chemnitz.

(3) Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn:

a) der Antragsteller:

  1. ein gültiges Nutzerkennzeichen im URZ besitzt,
  2. einen gültigen Mietvertrag über Räume des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau (StuWe) besitzt,
  3. eine rechtsverbindliche Unterschrift unter dem Antrag bzw. dem Mietvertrag geleistet hat und

b) die Räume des StuWe durch das CSN bereits erschlossen wurden und

c) von URZ und StuWe alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen wurden.

(4) Ein Anspruch auf den Anschluß an das CSN besteht nicht.

(5) Die Nutzungsberechtigung für das CSN ist in der Regel befristet. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

(6) Der Anschluß kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn insbesondere

  1. die erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen,
  2. ein Anschluß aus technischen Gründen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand herzustellen ist,
  3. der Antragsteller vorher wirksam dauerhaft von der Teilnahme am CSN ausgeschlossen wurde oder
  4. Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die berechtigte Zweifel daran begründen, ob der Antragsteller die erforderliche Eignung für den eigenverantwortlichen Betrieb einer Rechenanlage am IT-System des CSN mitbringt. Solche Zweifel sind insbesondere dann gegeben, wenn der Antragsteller:
    a) rechtswirksam wegen einer oder mehrerer Straftaten gegen die informationelle Selbstbestimmung verurteilt wurde oder
    b) vorsätzlich falsche Angaben in Hinblick auf seine Person, seinen Wohnort oder sonstige tatsächliche Umstände macht, welche Einfluß auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Antragsvoraussetzungen haben.

(7) Mit dem Antrag stimmt der Antragsteller der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß dieser Ordnung zu.

§ 3 Rechte und Pflichten der Nutzer

(1) Der Zugang wird regelmäßig durch den Anschluß eigener technischer Anlagen des Nutzers an Zugangsmöglichkeiten des CSN realisiert. Vom Augenblick der physischen oder drahtlosen Verbindung einer privaten Anlage bis zum Zeitpunkt ihrer Trennung vom IT-System gilt diese insgesamt als mit dem CSN verbundene technische Anlage und unterliegt den Bestimmungen des CSN.

(2) Der Nutzer ist berechtigt,

  1. die Dienste des CSN in der bereitgestellten Form, welche sich nach den tatsächlichen aktuellen technischen, finanziellen, personellen und rechtlichen Möglichkeiten des CSN, im Rahmen der angebotenen Leistungen von URZ und StuWe bestimmen, zu den in §2(2) der BO des URZ genannten Zwecken zu nutzen,
  2. in die über ihn gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen.

(3) Ansprüche auf spezielle Leistungen oder Dienste, insbesondere auf die Bereitstellung einer bestimmten Anschlußart oder -güte oder bestimmte Verfahren der Datenübertragung bestehen nicht. Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzern gerecht zu werden, können diese kontingentiert werden.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet,

  1. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb des IT-Systems des CSN und anderer über das Netz erreichbarer Einrichtungen stört,
  2. die verfügbaren Ressourcen in einer schonenden und rücksichtsvollen Art und Weise zu verwenden, die Mitbenutzer nicht mehr als unerheblich in ihrer Arbeit beeinträchtigt,
  3. die Vergeudung von Ressourcen zu vermeiden,
  4. Störungen, Beschädigungen und Fehler am IT-System des CSN nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den Mitarbeitern des CSN zu melden,
  5. keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des IT-Systems vorzunehmen und die Konfiguration des Netzwerkes nicht zu verändern,
  6. dem CSN-Team auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei Mißbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren,
  7. dem CSN-Team in Havariefällen und zur Störungsbeseitigung Zugang zu den ihm überlassenen Räumen des StuWe zu gewähren,
  8. alle für die auf seiner technischen Anlage laufenden Software vorhandenen Sicherheitsupdates und –patches umgehend zu installieren.

(5) Rechtswidrige Nutzung sind insbesondere die in §3(4) der BO des URZ genannten Tatbestände.

(6) Mißbräuchliche Nutzung sind insbesondere

  1. die dauerhafte teilweise oder vollständige Weitervermittlung, Überlassung oder Übertragung des Zugangs an Dritte, ohne daß hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis durch das CSN erteilt wurde,
  2. die systematisch betriebene Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Daten Dritter aus dem laufenden Datenverkehr über Anlagen des CSN, selbst wenn die gewonnenen Daten nicht durch spezielle Sicherungsmechanismen oder -verfahren geschützt sind, Sender und Empfänger sich aber bei regelmäßigem Gang der Dinge darauf verlassen können, daß Dritte von diesen Daten keine oder zumindest keine derart umfassende Kenntnis erlangen.

§ 4 Ausschluß von der Nutzung

(1) Nutzer können vorübergehend in der Nutzung des CSN-Anschlusses beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie gegen diese Nutzungsordnung, insbesondere gegen die in §3 genannten Pflichten, verstoßen (mißbräuchliches Verhalten).

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung entbehrlich. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Über vorübergehende Nutzungseinschränkungen entscheidet das CSN-Team.

(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder ein vollständiger Ausschluß eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gemäß Absatz 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist.

§ 5 Rechte und Pflichten des CSN

(1) Das CSN führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen eine Nutzerdatenbank (Bestandsdaten der Nutzer), in der vom Nutzer gemachte Angaben über seine Person, seine technischen Anlagen sowie zum Netzbetrieb notwendige Informationen erfaßt und gespeichert werden.

(2) Das CSN kann die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Anschlüsse vorübergehend sperren, soweit dies zur Störungsbeseitigung, Systemadministration, -erweiterung oder -sicherheit sowie zur Einhaltung von verhängten Nutzungseinschränkungen gegen einzelne Nutzer erforderlich ist.

(3) Das CSN kann die Inanspruchnahme des IT-Systems durch einzelne Nutzer dokumentieren und auswerten, soweit dies zur Kontingentierung der Ressourcen erforderlich ist.

(4) Sonstige Verbindungs- und Nutzungsdaten werden nur soweit erhoben, wie sie sich auf die näheren Umstände der Kommunikation beziehen. Diese werden zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, bei Störungen spätestens nach abschließender Behebung der Störung gelöscht.

§ 6 Haftung des Nutzers

(1) Jeder Nutzer haftet als Betreiber für alle über seinen Anschluß erfolgten Handlungen.

(2) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die dem CSN dadurch entstehen, daß er seinen Pflichten aus der Nutzungsordnung nicht nachkommt.

(3) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Nutzerkennung oder seines Anschlusses an Dritte.

(4) Der Nutzer hat das CSN von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte das CSN wegen eines mißbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird.

§ 7 Haftung des CSN

(1) Das CSN übernimmt keine Haftung dafür, daß das IT-System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft, ebensowenig für eventuelle Datenverluste in Folge technischer Störungen.

(2) Eine Haftung des CSN für durch Handlungen Dritter verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

(3) Das CSN übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit zur Verfügung gestellter Programme und Dienste. Es haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen es lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

§ 8 Sonstiges

(1) Der Nutzer erkennt das mit seinem URZ-Nutzerkennzeichen verbundene E-Mailkonto als verbindliche Zugangseinrichtung zum Schriftverkehr mit dem CSN an. Eingegangene E-Mails des CSN gelten als rechtswirksam zugegangen. Eine regelmäßige Überprüfung des E-Mailkontos liegt damit im Interesse des Nutzers.

(2) Es obliegt dem Nutzer, sich aus den angebotenen Quellen über aktuelle Vorgänge und Änderungen der Bestimmungen, insbesondere der Nutzungsordnung, des CSN zu informieren.

§ 9 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Nutzungsordnung des CSN oder der BO des URZ ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des CSN-Teams des Chemnitzer StudentenNetzes vom 30.03.2009.

Chemnitz, am 31. März 2009
Sascha Tripke, Manuela Krones

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