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Aufgrund von § 74 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHG) vom 11. Juni 1999 hat der Studentenrat der Technischen Universität Chemnitz folgende Ordnung für das „Chemnitzer StudentenNetz“ beschlossen:
(1) Das Chemnitzer StudentenNetz – im Folgenden CSN genannt – ist eine Einrichtung der Studentenschaft der Technischen Universität Chemnitz. Es wird durch das CSN-Team vertreten.
(2) Das CSN untersteht dem Studentenrat der Technischen Universität Chemnitz.
(1) Das CSN hat das Ziel, den Studierenden in den Wohnheimen des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau in Chemnitz einen Zugang zum Computer-Campusnetz bereit zu stellen.
(2) Dem CSN obliegen dabei insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt das CSN ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur in diesem Sinne verwendet werden.
(1) Mitglieder im CSN können natürliche volljährige Personen, und zwar Studierende, Doktoranden und Mitarbeiter der TU Chemnitz, werden, welche Nutzer des CSN sind und sich verpflichten, diese Ordnung anzuerkennen.
(2) Die Mehrzahl der Mitglieder im CSN müssen Studierende der Technischen Universität Chemnitz sein.
(3) Die Mitglieder werden vom CSN-Team bestätigt.
(4) Die Mitglieder des CSN arbeiten ehrenamtlich.
(5) Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen.
(1) Das CSN gliedert sich in CSN-Team, CSN-Mitarbeiter und Etagenverantwortliche. Nutzer des CSN, die einer der genannten Gruppen angehören, werden als Mitglieder bezeichnet. Dabei kann sowohl ein Mitglied mehrere Ressorts betreuen als auch ein Ressort auf mehrere Mitglieder aufgeteilt sein.
(2) Ist ein Ressort nicht besetzt, werden dessen Aufgaben vom CSN-Team übernommen.
(3) Ein CSN-Mitarbeiter betreut einen oder mehrere Aufgabenbereiche nach § 6 Abs. 1, ist aber weder Etagenverantwortlicher noch gewähltes Mitglied des CSN-Teams.
(4) Ein Etagenverantwortlicher (EV) ist der technische Hauptansprechpartner für die Nutzer des CSN auf den von ihm betreuten Etagen. Zu seinen Aufgaben gehören in erster Linie das Beraten und Unterstützen der Nutzer bei Fragen zur Nutzung des CSN.
(1) Das CSN-Team besteht aus Mitgliedern, welche zusätzlich oder ausschließlich einen oder mehrere Aufgabenbereiche nach § 6 Abs. 1 betreuen.
(2) Die Mitglieder des CSN-Teams werden auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern des CSN vom Studentenrat gewählt. Dabei hat das CSN-Team ein Recht auf Anhörung zu den vorgeschlagenen Kandidaten.
(3) Die Mitgliedschaft im CSN-Team erlischt an dem Tag, an dem ein Mitglied die Beendigung seines Amtes gegenüber dem Studentenrat angezeigt hat. Des Weiteren kann von fünf Mitgliedern des CSN eine Abwahl beim Studentenrat beantragt werden. Dabei hat das CSN-Team ein Recht auf Anhörung.
(1) Das CSN-Team hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Für die Verwaltung der Finanzen ernennt das CSN-Team aus seinen Reihen einen Finanzer und einen Kassenwart. Zusätzlich kann je ein Stellvertreter benannt werden. Diese Finanzbeauftragten sind für die Buchführung verantwortlich und müssen vom Studentenrat bestätigt werden.
(3) Für weitere Aufgaben können ebenfalls einzelne Mitglieder benannt werden. Diese sind auf der Webseite des CSN zu veröffentlichen. Sollte ein Aufgabenbereich keinem Mitglied zugeordnet sein, so wird dieser gemeinschaftlich vom CSN-Team wahrgenommen.
(1) Zur Finanzierung der unter § 2 genannten Aufgaben werden Vorhaltekosten erhoben.
(2) Die Höhe dieser Vorhaltekosten und weitere Bestimmungen zur Entrichtung werden in den Anlagen der Nutzungsordnung des CSN geregelt.
(3) Das CSN führt ein Konto, für welches die Finanzbeauftragten paarweise zeichnungsberechtigt sind. Das Konto darf nicht als Privatkonto geführt werden.
(4) Über Verträge im Gesamtwert bis zu 500 Euro dürfen mindestens zwei Finanzbeauftragte gemeinsam eigenverantwortlich entscheiden. Bei einem Wert über 500 Euro ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des CSN-Teams erforderlich.
(5) Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplanes getätigt werden. Es gilt die unbedingte Zweckbindung der Ausgaben.
(6) Die Finanzbeauftragten haben die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Kassenbuches und Sammlung sowie Zuordnung der Belege, wobei alle Waren- und Finanzbewegungen lückenlos zu dokumentieren sind.
(7) Das CSN hat das Recht, beim Studentenwerk Chemnitz-Zwickau, beim Studentenrat und/oder bei Sponsoren Antrag auf finanzielle und materielle Unterstützung zu stellen.
(8) Die Ausgaben des CSN dürfen die Einnahmen (einschließlich Rücklagen) nicht übersteigen. Zur Absicherung dieser Prämisse stellt das CSN im Dezember einen Haushaltsplan für das darauf folgende Finanzjahr auf. Dieser ist dem Referat für Finanzen des Studentenrates vorzulegen und zu veröffentlichen. Er kann in begründeten Fällen vom Studentenrat abgelehnt werden.
(1) Zur Absicherung beider Seiten führt das CSN mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Referat für Finanzen des Studentenrates eine Buchprüfung und Inventur durch.
(2) Der Jahresabschluss ist von einem staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchzuführen.
(1) Das CSN hat das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau und die Studentenschaft der Technischen Universität Chemnitz von allen das CSN betreffenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Das CSN ist finanziell unabhängig, das heißt mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung besteht keine Haftbarkeit der Studentenschaft für eingegangene Verbindlichkeiten des CSN.
(3) Für die Finanzen des CSN sind die jeweiligen Finanzbeauftragten in vollem Umfang haftbar und verantwortlich. Die Verantwortlichkeit und Haftbarkeit der Finanzbeauftragten endet mit deren ordnungsgemäßer Entlastung durch den Studentenrat. Sie geht ansonsten über die Auflösung bzw. Umgründung des CSN hinaus. Die Finanzbeauftragten können nicht für Dinge haftbar gemacht werden, die sich, beispielsweise infolge einer zwangsweisen Schließung des CSN, ihrem Einfluss entziehen.
(1) Die Auflösung des CSN wird durch das CSN-Team beim Studentenrat und beim Studentenwerk Chemnitz-Zwickau angezeigt oder erfolgt nach einer zwangsweisen Schließung gemäß § 12 durch Beschluss des Studentenrats.
(2) Die Auflösung des CSN erfordert zwingend die Liquidation des CSN.
(3) Ein Finanzbeauftragter und mindestens ein Mitglied des Studentenrates hat unverzüglich nach der Schließung des CSN eine Inventur durchzuführen. Innerhalb einer Frist von 30 Tagen hat das CSN-Team dem Studentenrat folgende Unterlagen vorzulegen:
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Liquidationsplan vom Studentenrat abgelehnt werden.
(5) Der Studentenrat kann einen Treuhänder zur Liquidation des CSN einsetzen.
(6) Im Falle der Auflösung des CSN fallen nach seiner Liquidation dessen materielle und finanzielle positive Vermögenswerte zurück an die Studentenschaft der Technischen Universität Chemnitz.
(7) Im Falle einer Umgründung des CSN bedarf es einer Einzelfallentscheidung des Studentenrates in Zusammenarbeit mit dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau.
(8) Die Finanzbeauftragten müssen nach § 59 Abs. 4 FO der Studentenschaft entlastet werden.
(1) Der Verkauf von Vermögensgegenständen des CSN bedarf grundsätzlich der Zustimmung mindestens zweier Finanzbeauftragter. Bei Werten über 150 Euro ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des CSN-Teams erforderlich. Der Verkauf von Inventar darf den wirtschaftlichen Leistungsprozess nicht behindern.
(2) Vermögensgegenstände des CSN dürfen grundsätzlich nicht unter Wert verkauft werden. Maßgeblich ist dabei der Teilwert. Unter Beachtung des Vorkaufsrechtes ist beim Verkauf von Vermögensgegenständen darauf zu achten, dass der höchstmögliche Erlös zu erzielen ist.
(3) Nichtverkäufliche Vermögensgegenstände können mit der Zustimmung des Studentenrates öffentlich versteigert werden.
(4) Wurden Vermögensgegenstände durch Dritte mitfinanziert, so bedarf der Verkauf deren Zustimmung.
(5) Zum Verkauf stehende Vermögensgegenstände können vorrangig Mitgliedern angeboten werden.
(6) Der Verkauf von Vermögensgegenständen kann vom Studentenrat unter Anhörung des CSN-Teams und des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau in begründeten Einzelfällen untersagt werden.
(1) Missachtet das CSN diese Ordnung, kann es auf Beschluss des Studentenrates geschlossen werden.
(2) Bei Schließung des CSN sind unverzüglich alle Geschäftshandlungen einzustellen. Die Finanzbeauftragten haben unverzüglich eine Inventur durchzuführen und dem Studentenrat Einsicht in alle Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(3) Nach Prüfung des Sachverhalts entscheidet der Studentenrat über den weiteren Betrieb des CSN.
(1) Der Studentenrat tritt als Rechtsträger des CSN in den Mietvertrag mit dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ein.
(2) Das CSN-Team hat das Recht, in Vertretung des Studentenrates das Hausrecht in den Räumen des CSN auszuüben.
(1) Die Finanzordnung des Studentenrates der Technischen Universität Chemnitz ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2) Regelungen für die Nutzung des CSN sind in der Nutzungsordnung des CSN festgelegt.
(3) Diese Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Studentenrat der Technischen Universität Chemnitz und dem CSN geschlossen und kann auch nur im gegenseitigen Einverständnis dieser Parteien geändert oder aufgehoben werden.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung treten alle anderen zwischen dem CSN und dem Studentenrat getroffenen Vereinbarungen außer Kraft.
(5) Tritt eine dieser Bestimmungen außer Kraft, behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
(6) Zusatzvereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studentenrates der Technischen Universität Chemnitz vom 4. April 2006.
Chemnitz, den 23. Mai 2006
Für den Studentenrat
der Technischen Universität Chemnitz
Sascha Tripke, Markus Schade