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Diese Ordnung gilt für die Nutzung des Informationstechnologiesystems (IT-System) des Chemnitzer StudentenNetzes (CSN) bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssytemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung. Die Benutzungsordnung (BO) des Universitätsrechenzentrums der TU Chemnitz (URZ) ist Bestandteil dieser Ordnung.
(1) Der Anschluß an das CSN erfolgt in der Regel mit Abschluß des Mietvertrages mit dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau (StuWe). Bei Alt-Mietverträgen erfolgt der Anschluß auf Antrag. Mit Abschluß des Mietvertrages bzw. der Antragstellung stimmt der Nutzer der geltenden Nutzungsordnung des CSN zu. Er erkennt die besondere Natur der Dienste des CSN als freiwillig, unentgeltlich und gefälligkeitshalber erbrachte Arbeitsleistungen aktiv tätiger Mitglieder an.
(2) Antragsberechtigt sind alle Studierenden, Gast-Studenten und -Dozenten, Doktoranden und Mitarbeiter der TU Chemnitz.
(3) Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn:
a) der Antragsteller:
b) die Räume des StuWe durch das CSN bereits erschlossen wurden und
c) von URZ und StuWe alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen wurden.
(4) Ein Anspruch auf den Anschluß an das CSN besteht nicht.
(5) Die Nutzungsberechtigung für das CSN ist in der Regel befristet. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(6) Der Anschluß kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn insbesondere
(7) Mit dem Antrag stimmt der Antragsteller der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß dieser Ordnung zu.
(1) Der Zugang wird regelmäßig durch den Anschluß eigener technischer Anlagen des Nutzers an Zugangsmöglichkeiten des CSN realisiert. Vom Augenblick der physischen oder drahtlosen Verbindung einer privaten Anlage bis zum Zeitpunkt ihrer Trennung vom IT-System gilt diese insgesamt als mit dem CSN verbundene technische Anlage und unterliegt den Bestimmungen des CSN.
(2) Der Nutzer ist berechtigt,
(3) Ansprüche auf spezielle Leistungen oder Dienste, insbesondere auf die Bereitstellung einer bestimmten Anschlußart oder -güte oder bestimmte Verfahren der Datenübertragung bestehen nicht. Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzern gerecht zu werden, können diese kontingentiert werden.
(4) Der Nutzer ist verpflichtet,
(5) Rechtswidrige Nutzung sind insbesondere die in §3(4) der BO des URZ genannten Tatbestände.
(6) Mißbräuchliche Nutzung sind insbesondere
(1) Nutzer können vorübergehend in der Nutzung des CSN-Anschlusses beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie gegen diese Nutzungsordnung, insbesondere gegen die in §3 genannten Pflichten, verstoßen (mißbräuchliches Verhalten).
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung entbehrlich. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Über vorübergehende Nutzungseinschränkungen entscheidet das CSN-Team.
(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder ein vollständiger Ausschluß eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gemäß Absatz 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist.
(1) Das CSN führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen eine Nutzerdatenbank (Bestandsdaten der Nutzer), in der vom Nutzer gemachte Angaben über seine Person, seine technischen Anlagen sowie zum Netzbetrieb notwendige Informationen erfaßt und gespeichert werden.
(2) Das CSN kann die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Anschlüsse vorübergehend sperren, soweit dies zur Störungsbeseitigung, Systemadministration, -erweiterung oder -sicherheit sowie zur Einhaltung von verhängten Nutzungseinschränkungen gegen einzelne Nutzer erforderlich ist.
(3) Das CSN kann die Inanspruchnahme des IT-Systems durch einzelne Nutzer dokumentieren und auswerten, soweit dies zur Kontingentierung der Ressourcen erforderlich ist.
(4) Sonstige Verbindungs- und Nutzungsdaten werden nur soweit erhoben, wie sie sich auf die näheren Umstände der Kommunikation beziehen. Diese werden zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, bei Störungen spätestens nach abschließender Behebung der Störung gelöscht.
(1) Jeder Nutzer haftet als Betreiber für alle über seinen Anschluß erfolgten Handlungen.
(2) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die dem CSN dadurch entstehen, daß er seinen Pflichten aus der Nutzungsordnung nicht nachkommt.
(3) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Nutzerkennung oder seines Anschlusses an Dritte.
(4) Der Nutzer hat das CSN von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte das CSN wegen eines mißbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird.
(1) Das CSN übernimmt keine Haftung dafür, daß das IT-System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft, ebensowenig für eventuelle Datenverluste in Folge technischer Störungen.
(2) Eine Haftung des CSN für durch Handlungen Dritter verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(3) Das CSN übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit zur Verfügung gestellter Programme und Dienste. Es haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen es lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(1) Der Nutzer erkennt das mit seinem URZ-Nutzerkennzeichen verbundene E-Mailkonto als verbindliche Zugangseinrichtung zum Schriftverkehr mit dem CSN an. Eingegangene E-Mails des CSN gelten als rechtswirksam zugegangen. Eine regelmäßige Überprüfung des E-Mailkontos liegt damit im Interesse des Nutzers.
(2) Es obliegt dem Nutzer, sich aus den angebotenen Quellen über aktuelle Vorgänge und Änderungen der Bestimmungen, insbesondere der Nutzungsordnung, des CSN zu informieren.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Nutzungsordnung des CSN oder der BO des URZ ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
(1) Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des CSN-Teams des Chemnitzer StudentenNetzes vom 30.03.2009.
Chemnitz, am 31. März 2009
Sascha Tripke, Manuela Krones