Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ordnungen:geschaeftsordnung

Geschäftsordnung des Chemnitzer StudentenNetz

Revision vom 16. Januar 2013

§ 1 Begriffe

(1) Als Sitzung wird im Folgenden eine Sitzung des Chemnitzer StudentenNetzes bezeichnet.

(2) Als Stimmberechtigte werden im Folgenden die Mitglieder des CSN-Teams bezeichnet (§ 6 Abs. 2 der Chemnitzer StudentenNetz Ordnung).

§ 2 Einberufung von Sitzungen und Beschlußfähigkeit

(1) Der Versammlungsleiter wird zu Beginn einer Sitzung bestimmt.

(2) Zu den Sitzungen wird durch einen Vertreter des CSN-Teams eingeladen. Diese Einladung erfolgt in der Regel via E-Mail und enthält neben Ort und Zeit der Sitzung auch die zu behandelnde Tagesordnung.

(3) Es findet mindestens eine Sitzung pro Semester statt. Die Einladung hat spätestens bis fünf Tage vor dem geplanten Sitzungstermin zu erfolgen.

(4) In dringenden Fällen kann mit einer Frist von weniger als drei Tagen in geeigneter Weise eingeladen werden.

(5) Das CSN-Team ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten anwesend ist. Zu Beginn der Sitzung stellt der Versammlungsleiter die Beschlußfähigkeit fest.

§ 3 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnungen für die Sitzungen sind gemäß §2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Chemnitzer StudentenNetzes bekannt zu geben.

(2) Die Tagesordnung wird vom CSN-Team bzw. dem einladenden CSN-Team-Mitglied aufgestellt. Sie wird gemeinsam mit der Einladung und den eventuell erforderlichen Anlagen zur Tagesordnung via E-Mail verschickt oder in anderer geeigneter Form zu Verfügung gestellt.

(3) Beratungsgegenstände, die erst nach der Bekanntgabe der Tagesordnung vorgeschlagen werden, können zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Letzter Punkt der Tagesordnung ist jeweils - ohne daß es einer förmlichen Aufnahme in die Tagesordnung bedarf - der Punkt “Sonstiges”.

§ 4 Verfahren in Sitzungen

(1) Alle Anträge mit Ausnahme von Verfahrensanträgen sollen dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegen.

(2) Bei Vorliegen mehrerer Anträge wird über inhaltlich weiterführende Anträge zuerst abgestimmt. Diese Reihenfolge legt im Zweifelsfall der Versammlungsleiter fest.

(3) Vorlagen sollen einen Beschlußvorschlag enthalten, sofern es sich nicht um Berichtsvorlagen handelt.

§ 5 Beschlußfassung

(1) Die Abstimmung erfolgt auf der Sitzung durch Handheben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Anträge zum Verfahren sind offen abzustimmen.

(2) Namentlich und geheime Abstimmung sind auf Verlangen eines Stimmberechtigten durchzuführen. Dabei hat die namentliche Abstimmung die höhere Priorität außer bei Entscheidungen, die CSN-Team-Mitglieder betreffen.

(3) Beschlüsse werden auf der Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Die Mehrheit der Stimmen, der anwesenden Stimmberechtigten liegt vor, wenn die Ja-Stimmen alle Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen überwiegen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Sollte in naher Zukunft keine Sitzung stattfinden, eine Abstimmung aber erforderlich sein, so können diese auch via digital signierten E-Mails oder Webvote stattfinden.

(5) Beschlüsse via E-Mail oder Webvote werden mit der Mehrheit der innerhalb eines definierten Zeitraumes (mindestens 2 Werktage in der Vorlesungszeit und mindestens 5 Werktage in der vorlesungsfreien Zeit) via E-Mail oder Web abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefaßt. Damit die Abstimmung gültig ist, muß die Mehrheit der Stimmberechtigten Ihre Stimme abgegeben haben.

§ 6 Anträge zum Verfahren

(1) Eine Wortmeldung zum Verfahren erfolgt durch Heben beider Hände. Sie ist sofort zu behandeln. Ein Redner darf hierdurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zum Verfahren dürfen sich nur auf die verfahrensmäßige Behandlung des zur Behandlung anstehenden Gegenstandes beziehen.

(2) Anträge zum Verfahren sind insbesondere die folgenden:

  1. auf Unterbrechung der Sitzung,
  2. auf Beendigung der Sitzung,
  3. auf Vertagung der Sitzung,
  4. auf Streichung eines Tagesordnungspunktes,
  5. auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
  6. auf Schluß der Beratung,
  7. auf Begrenzung der Redezeit,
  8. auf Schluß der Rednerliste,
  9. auf Schluß der Debatte und Abstimmung,
  10. auf namentliche Abstimmung,
  11. auf geheime Abstimmung,
  12. auf Erstellung eines Meinungsbildes,
  13. auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
  14. auf Wiederaufnahme eines in der gleichen Sitzung abgeschlossenen Tagesordnungspunktes,
  15. auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,

(3) Bei Vorliegen mehrerer Anträge entscheidet die Reihenfolge gemäß Absatz 2. Wird der Antrag auf Schluß der Rednerliste gestellt, so nennt der Versammlungsleiter die Namen der Personen, die sich noch zu Wort gemeldet haben, und läßt danach über den Antrag abstimmen. Der Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes hat zur Folge, daß der Beratungspunkt Teil der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gremiums wird, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes beschlossen. Gleiches gilt sinngemäß bei Vertagung der Sitzung.

(4) Nach einem Antrag zum Verfahren ist höchstens eine Widerrede zugelassen. Erfolgt keine Widerrede, ist der Antrag angenommen.

(5) Gegen alle Entscheidungen des Versammlungsleiters kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet das CSN-Team.

§ 7 Niederschrift

(1) Über die Sitzung wird eine Niederschrift erstellt, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Namen der anwesenden und fehlenden Stimmberechtigten,
  2. die genehmigte Tagesordnung,
  3. den Wortlaut der Änderungen der zu genehmigenden Niederschrift über vorhergehende Sitzung,
  4. den Wortlaut der gestellten Anträge und die zugehörigen Abstimmungsergebnisse,
  5. die Ergebnisse von Wahlen,
  6. den wesentlichen Verlauf der Sitzung.

(2) Wird die Aufnahme einer persönlichen Äußerung in die Niederschrift nicht vom Äußernden selbst beantragt, erfolgt die Aufnahme nur mit seiner Zustimmung.

(3) Über die Genehmigung der Niederschrift wird in der Regel in der nächsten Sitzung abgestimmt. Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 8 Schlußbestimmungen

(1) Tritt eine dieser Bestimmungen außer Kraft behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

(2) Die Geschäftsordnung kann durch Beschluß des CSN-Teams geändert werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des CSN-Teams des Chemnitzer StudentenNetzes vom 16.01.2013.

Chemnitz, den 16. Januar 2013

ordnungen/geschaeftsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/03/10 12:20 von 127.0.0.1

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki